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BVerfG·2 BvC 16/25·26.03.2026

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Ablehnung eines Antrags auf Zulassung des Generalbundesanwalt oder einer anderen Person als Beistand

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragte die Zulassung eines Beistands (u.a. Generalbundesanwalt) und erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde. Die Beistandsanträge wurden abgelehnt, weil das Einverständnis nicht nachgewiesen bzw. Zulassung nicht sachdienlich oder notwendig war. Die Beschwerde wurde mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben verworfen. Ein einstweiliger Anordnungsantrag erledigte sich; PKH wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Anträge auf Zulassung von Beiständen sowie PKH abgelehnt; einstweilige Anordnung erledigt sich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung einer Beistandschaft nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG setzt das Einverständnis der zuzulassenden Person voraus.

2

Die Zulassung eines Beistands ist nur zu gewähren, wenn sie objektiv sachdienlich ist; eine subjektive Notwendigkeit ist darzulegen, wenn hierfür Voraussetzungen bestehen.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben ohne weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG verwerfen, wenn das Vorbringen keinen Erfolg verspricht.

4

Eine einstweilige Anordnung erledigt sich, wenn die Entscheidung in der Hauptsache erfolgt.

5

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die angegriffene Rechtsbehelfsaussichtslosigkeit besteht (§ 114 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

1. Die Anträge auf Zulassung eines Beistands werden abgelehnt.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

3. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Anträge auf Zulassung eines Beistands sind abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG nicht vorliegen. Weder der Generalbundesanwalt noch Herr (…) sind als Beistand der Beschwerdeführerin zuzulassen.

2

a) Soweit der Antrag der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Generalbundesanwalt dahingehend auszulegen ist, dass seine Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG beantragt wird, scheidet dies bereits deshalb aus, weil nicht erkennbar ist, dass insoweit das Einverständnis des Generalbundesanwalts vorliegt.

3

b) Der Antrag auf Zulassung von Herrn (…) als Beistand der Beschwerdeführerin ist abzulehnen, weil die Zulassung nicht objektiv sachdienlich ist. Es ist zudem nicht dargelegt, dass die Zulassung subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; 154, 372 <378 f. Rn. 25> - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. September 2025 - 2 BvC 12/25 -, Rn. 1).

4

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 30. Januar 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 24 Satz 2 BVerfGG).

5

3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N.).

6

4. Mangels Erfolgsaussichten der Wahlprüfungsbeschwerde ist zugleich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).