Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Versäumung der Beschwerdefrist (§ 96a Abs 2 BVerfGG) - § 93 Abs 2 BVerfGG nicht analog anwendbar, mithin keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erhob eine Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Parteianerkennung, die mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht einging. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig wegen Versäumung der in §96a Abs.2 BVerfGG geregelten Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist angesichts des Beschleunigungszwecks des Verfahrens und zum Schutz des Wahlablaufs nicht möglich; eine analoge Anwendung des §93 Abs.2 BVerfGG kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Nichtanerkennungsbeschwerde wegen Versäumung der Vier-Tages-Frist nach §96a Abs.2 BVerfGG verworfen; Wiedereinsetzung nicht möglich
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtanerkennungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG i.V.m. § 96a Abs. 2 BVerfGG ist nur zulässig, wenn sie binnen vier Tagen nach der in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekanntgegebenen Entscheidung erhoben und begründet wird.
§ 96a Abs. 2 BVerfGG begründet eine Ausschlussfrist; das Versäumen dieser Frist führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde, weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für diese Frist nicht vorgesehen ist.
Eine analoge Anwendung des § 93 Abs. 2 BVerfGG zur Gewährung von Wiedereinsetzung scheidet aus, wenn die Frist dem Zweck der besonderen Verfahrensbeschleunigung und dem Schutz des Wahlablaufs dient.
Ein nachgewiesener rechtzeitiger Abgang und ein außergewöhnlich langer Postweg begründen keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung, sofern die einschlägige Vorschrift als Ausschlussfrist ausgestaltet ist.
Tenor
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.
Am 9. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist. Zwar seien die formellen Voraussetzungen der Beteiligungsanzeige gemäß § 18 Abs. 2 BWahlG erfüllt. Hingegen seien die Kriterien der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG nicht erfüllt, da die Vereinigung insbesondere laut eigener Angabe nur 22 Mitglieder zähle und auch unter Berücksichtigung ihres erst kurzen Bestehens bisher in der Öffentlichkeit kaum sowie im Übrigen nur regional hervortrete. Mit Schreiben vom 10. Juli 2021, das am 14. Juli 2021 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen ist, hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Dem Bundeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Bundeswahlleiter hält die Beschwerde für unzulässig.
II.
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig, da sie die Frist des § 96a Abs. 2 BVerfGG nicht gewahrt hat. Eine - von der Beschwerdeführerin auch nicht ausdrücklich beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht (vgl. Wolff, in: Hömig/ders., GG, 12. Aufl. 2018, Art. 93 Rn. 34).
1. Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 14. Juli 2021 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 9. Juli 2021 (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG, § 33 Abs. 3 Satz 1 BWahlO) erhoben.
2. Soweit die Beschwerdeführerin eine rechtzeitige Absendung der Nichtanerkennungsbeschwerde und einen überraschend langen Postweg nachweist, sieht das Gesetz - wie bei der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 1 BWahlG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Oktober 2011 - 2 BvC 11/10 -, juris, Rn. 7) und allgemein im Wahlverfahren (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BWahlG) - im Hinblick auf die Frist des § 96a Abs. 2 BVerfGG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Eine analoge Anwendung des § 93 Abs. 2 BVerfGG scheidet wegen des Zwecks der in § 96a Abs. 2 BVerfGG normierten Frist aus. Das Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren ist als besonders beschleunigt zu betreibendes Verfahren konzipiert (vgl. Hummel, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 96a Rn. 18 m.w.N.), um den Ablauf der Wahl sicherzustellen und einen Rechtsbehelf vor der Wahl überhaupt zu ermöglichen (vgl. zum vergleichbaren Landesverfassungsrecht BbgVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2019 - VfGBbg 42/19 -, BeckRS 2019, 13438, Rn. 6). Durch die vorgesehene Frist soll gewährleistet werden, dass dem Bundesverfassungsgericht durch die unverzügliche Vorlage der maßgeblichen Unterlagen hinsichtlich der Entscheidung, die nach Möglichkeit bis zu dem sich aus § 18 Abs. 4a Satz 2 BWahlG ergebenden Datum zu treffen ist, möglichst viel Zeit für die inhaltliche Prüfung verbleibt (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 11). Dem widerspräche es, wenn in entsprechender Anwendung von § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG noch binnen zwei Wochen nach Wegfall des behaupteten Hindernisses für die fristgerechte Erhebung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erreicht werden könnte.