Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG verwirft die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde und stützt sich auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 25.01.2021 genannten Gründe. Die Kammer nimmt gemäß § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG i.V.m. § 24 S. 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung Abstand. Die Entscheidung erfolgte als a-limine-Abweisung ohne zusätzliche Sachverhaltsdarstellung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen; Gericht verzichtet auf weitere Begründung gemäß §26 Abs.3 EuWG i.V.m. §24 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn aus den im Berichterstatterbericht genannten Gründen der Erfolg versagt.
§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG und § 24 Satz 2 BVerfGG ermöglichen dem Gericht, von einer weiteren Begründung der Entscheidung abzusehen.
Die Bezugnahme auf die im Schreiben des Berichterstatters dargelegten Gründe genügt, um die Verwerfung ohne zusätzliche Darstellung der Entscheidungsgründe zu begründen.
Eine a-limine-Verwerfung setzt voraus, dass die im Berichterstattervortrag enthaltenen Erwägungen den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 25. Januar 2021 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.