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BVerfG·2 BvC 16/20·26.03.2021

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlprüfungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG verwirft die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde und stützt sich auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 25.01.2021 genannten Gründe. Die Kammer nimmt gemäß § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG i.V.m. § 24 S. 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung Abstand. Die Entscheidung erfolgte als a-limine-Abweisung ohne zusätzliche Sachverhaltsdarstellung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen; Gericht verzichtet auf weitere Begründung gemäß §26 Abs.3 EuWG i.V.m. §24 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn aus den im Berichterstatterbericht genannten Gründen der Erfolg versagt.

2

§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG und § 24 Satz 2 BVerfGG ermöglichen dem Gericht, von einer weiteren Begründung der Entscheidung abzusehen.

3

Die Bezugnahme auf die im Schreiben des Berichterstatters dargelegten Gründe genügt, um die Verwerfung ohne zusätzliche Darstellung der Entscheidungsgründe zu begründen.

4

Eine a-limine-Verwerfung setzt voraus, dass die im Berichterstattervortrag enthaltenen Erwägungen den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 25. Januar 2021 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.