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BVerfG·2 BvC 16/15·29.09.2016

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte eine Wahlprüfungsbeschwerde ein, stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, da die vorgebrachten Ausführungen die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Die Prozesskostenhilfe wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Wahlprüfungsbeschwerde selbst wurde verworfen; das Gericht verzichtete auf weitere Begründung gemäß einschlägiger Vorschriften.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser bleibt von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch nicht ausgeschlossen.

3

Die sachliche Wiedergabe einer vorläufigen Rechtsauffassung in einem Berichterstatterschreiben im Rahmen zulässiger richterlicher Aufklärungstätigkeit begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit.

4

Alleinige Parteizugehörigkeit oder die Wahl eines Richters auf Vorschlag einer Partei rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme der Besorgnis der Befangenheit.

5

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114, 121 ZPO); das Gericht kann nach gesetzlichen Regelungen von einer weitergehenden Begründung absehen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 114, 121 ZPO

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

So liegt der Fall hier. Das Berichterstatterschreiben vom 21. Juli 2016 bietet keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller zu zweifeln. Es gibt seine vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form wieder und ist als im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffene Maßnahme üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>). Auch vermag die Zugehörigkeit des Richters Müller zur CDU für sich allein ebensowenig die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>) wie dessen Wahl auf Vorschlag dieser Partei (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Februar 2012 - 2 BvC 10/11 -, juris, Rn. 4). Aus dem übrigen, teilweise aus nicht belegten Vermutungen und Behauptungen bestehenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist bereits nicht im Ansatz ersichtlich, inwiefern hieraus bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Falls Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller zu zweifeln.

4

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).

5

3. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Juli 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.