Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvC 15/25·24.09.2025

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf die in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 26. Mai 2025 dargestellten Gründe. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung in der Hauptsache.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Hauptsache erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn ihr aus den in einem Berichterstatter- bzw. Berichterstatterinnenschreiben dargelegten Gründen der Erfolg versagt ist.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine weitergehende Urteilsbegründung verzichten und auf die Erwägungen des Berichterstatters Bezug nehmen.

3

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt, soweit die Hauptsache die Fortgeltung der vorläufigen Regelung berührt.

4

Die Verweisung auf ein Berichterstattersschreiben ersetzt insoweit eine ausführliche öffentliche Begründung, als die dort dargelegten Erwägungen für die Entscheidung ausreichend sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

1. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 26. Mai 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

2

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N. - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA).