Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf die in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 26. Mai 2025 dargestellten Gründe. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung in der Hauptsache.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Hauptsache erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn ihr aus den in einem Berichterstatter- bzw. Berichterstatterinnenschreiben dargelegten Gründen der Erfolg versagt ist.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine weitergehende Urteilsbegründung verzichten und auf die Erwägungen des Berichterstatters Bezug nehmen.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt, soweit die Hauptsache die Fortgeltung der vorläufigen Regelung berührt.
Die Verweisung auf ein Berichterstattersschreiben ersetzt insoweit eine ausführliche öffentliche Begründung, als die dort dargelegten Erwägungen für die Entscheidung ausreichend sind.
Tenor
1. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 26. Mai 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N. - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA).