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BVerfG·2 BvC 15/23·25.07.2024

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführenden erhoben eine Wahlprüfungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht verwarf. Die Entscheidung verweist auf das Berichterstatterschreiben vom 8. November 2023 und hält fest, dass die darauf gestützten Gründe den Erfolg der Beschwerde verhindern. Auf eine weitergehende Begründung wurde gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG verzichtet. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden änderte die Bewertung nicht.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als verworfen; Erfolg wird mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben versagt, weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die dem Gericht vorliegenden Ausführungen, insbesondere das Berichterstatterschreiben, ausreichende Gründe gegen den Erfolg der Beschwerde enthalten.

2

Antworten der Beschwerdeführenden auf ein Berichterstatterschreiben rechtfertigen nur dann eine abweichende Entscheidung, wenn sie entscheidungserhebliche neue Umstände oder substantiiert entgegenstehende Einwendungen vortragen.

3

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung auf eine weitere ausführliche Begründung verzichten und auf die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe verweisen.

4

Eine a-limine-Abweisung (Verwerfung) ist zulässig, wenn die im Berichterstatterschreiben enthaltenen Erwägungen den Erfolg der Beschwerde überzeugend ausschließen und entgegenstehende Einwendungen nicht hinreichen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. November 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.