Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf die in einem Berichterstatterschreiben vom 15.2.2024 dargelegten Gründe. Das Gericht sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung stellt fest, dass die vorgebrachten Rügen den Erfolg der Beschwerde nicht tragen. Eine ausführlichere Begründung erfolgt nicht.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als erfolglos verworfen; Gericht verweist auf Berichterstatterschreiben und sieht gemäß §24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe ihren Erfolg ausschließen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weiteren schriftlichen Begründung absehen, wenn die Entscheidungsgründe bereits in vorbereitenden dienstlichen Äußerungen hinreichend dargelegt sind.
Die a-limine-Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde setzt voraus, dass die vorgebrachten Rügen nicht geeignet sind, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Wahl oder des Verfahrens zu begründen.
Die Bezugnahme auf ein Berichterstatterschreiben zur Begründung der Verwerfung genügt, sofern dieses die entscheidungserheblichen Erwägungen darlegt und die Beschwerde dadurch keinen Aussicht auf Erfolg erhält.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 15. Februar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.