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BVerfG·2 BvC 15/19·08.12.2020

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG verwirft die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde. Der Erfolg der Beschwerde wird mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben vom 28. März 2019 versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Damit erfolgte keine vertiefte materielle Auseinandersetzung mit den Rügen.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als erfolglos verworfen; Verweis auf Berichterstatterschreiben und Verzicht auf weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die Vorprüfung ergibt, dass ihr Erfolg fehlt.

2

Ergibt das Schreiben des Berichterstatters, dass die Beschwerde erfolglos ist, kann das Gericht auf diese Ausführungen Bezug nehmen und die Beschwerde hierauf stützen.

3

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG ist das Gericht befugt, auf eine weitergehende Entscheidungsbegründung zu verzichten und die Verwerfung mit Hinweis auf das Berichterstatterschreiben zu verbinden.

4

Eine a‑limine‑Abweisung ist zulässig, wenn die vorgetragenen Einwendungen keine Aussicht auf Erfolg erkennen lassen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.