Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG verwirft die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde. Der Erfolg der Beschwerde wird mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben vom 28. März 2019 versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Damit erfolgte keine vertiefte materielle Auseinandersetzung mit den Rügen.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als erfolglos verworfen; Verweis auf Berichterstatterschreiben und Verzicht auf weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die Vorprüfung ergibt, dass ihr Erfolg fehlt.
Ergibt das Schreiben des Berichterstatters, dass die Beschwerde erfolglos ist, kann das Gericht auf diese Ausführungen Bezug nehmen und die Beschwerde hierauf stützen.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG ist das Gericht befugt, auf eine weitergehende Entscheidungsbegründung zu verzichten und die Verwerfung mit Hinweis auf das Berichterstatterschreiben zu verbinden.
Eine a‑limine‑Abweisung ist zulässig, wenn die vorgetragenen Einwendungen keine Aussicht auf Erfolg erkennen lassen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.