Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde sowie Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Der Beschluss betrifft ein Ablehnungsgesuch gegen mehrere Richterinnen und Richter sowie eine Wahlprüfungsbeschwerde. Beide Eingaben werden verworfen; das Ablehnungsgesuch als unzulässig, die Wahlprüfungsbeschwerde insgesamt verworfen. Das Gericht stützt sich auf das Berichterstatterschreiben vom 21.2.2017 und sieht gemäß §26 Abs.3 EuWG i.V.m. §24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde und Ablehnungsgesuch gegen mehrere Richter als verworfen; Gericht verweist auf Berichterstatterschreiben und sieht von weiterer Begründung ab.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe nach Prüfung des Berichterstatterschreibens keinen Erfolg versprechen.
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann a-limine verworfen werden, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe deren Erfolg ausschließen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß §26 Abs.3 EuWG i.V.m. §24 Satz 2 BVerfGG auf eine ausführliche Begründung verzichten, wenn die Entscheidung durch Verweis auf das Berichterstatterschreiben ausreichend begründet ist.
Ein Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn der Antragsteller keine substantiierten und entscheidungserheblichen Einwendungen vorträgt.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter Voßkuhle, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf, König und Maidowski wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Dem Ablehnungsgesuch und der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Februar 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.