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BVerfG·2 BvC 15/15·22.03.2017

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde sowie Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschluss betrifft ein Ablehnungsgesuch gegen mehrere Richterinnen und Richter sowie eine Wahlprüfungsbeschwerde. Beide Eingaben werden verworfen; das Ablehnungsgesuch als unzulässig, die Wahlprüfungsbeschwerde insgesamt verworfen. Das Gericht stützt sich auf das Berichterstatterschreiben vom 21.2.2017 und sieht gemäß §26 Abs.3 EuWG i.V.m. §24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde und Ablehnungsgesuch gegen mehrere Richter als verworfen; Gericht verweist auf Berichterstatterschreiben und sieht von weiterer Begründung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe nach Prüfung des Berichterstatterschreibens keinen Erfolg versprechen.

2

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann a-limine verworfen werden, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe deren Erfolg ausschließen.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß §26 Abs.3 EuWG i.V.m. §24 Satz 2 BVerfGG auf eine ausführliche Begründung verzichten, wenn die Entscheidung durch Verweis auf das Berichterstatterschreiben ausreichend begründet ist.

4

Ein Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn der Antragsteller keine substantiierten und entscheidungserheblichen Einwendungen vorträgt.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 24 S 1 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter Voßkuhle, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf, König und Maidowski wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Dem Ablehnungsgesuch und der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Februar 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.