Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (A-limine-Abweisung) mangels Beitritts von 100 Wahlberechtigten gem § 48 Abs 1 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft mit Beschluss vom 30.10.2011 eine Wahlprüfungsbeschwerde. Prüfungsgegenstand war die formelle Zulässigkeit nach § 48 Abs. 1 BVerfGG. Mangels Beitritts von mindestens 100 Wahlberechtigten hielt das Gericht die Beschwerde für unzulässig und verwarf sie. Damit bekräftigt das Gericht die Verbindlichkeit formeller Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde wegen fehlendem Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde setzt nach § 48 Abs. 1 BVerfGG den Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten voraus.
Fehlt der erforderliche Beitritt, ist die Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig und wird verworfen.
Die Nichterfüllung der in § 48 Abs. 1 BVerfGG normierten Beitrittsvoraussetzung kann bereits im Zulässigkeitsstadium zur Ablehnung der Beschwerde führen.
Formelle Beitrittsvoraussetzungen sind konstitutiv für die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.