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BVerfG·2 BvC 15/11·30.10.2011

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (A-limine-Abweisung) mangels Beitritts von 100 Wahlberechtigten gem § 48 Abs 1 BVerfGG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft mit Beschluss vom 30.10.2011 eine Wahlprüfungsbeschwerde. Prüfungsgegenstand war die formelle Zulässigkeit nach § 48 Abs. 1 BVerfGG. Mangels Beitritts von mindestens 100 Wahlberechtigten hielt das Gericht die Beschwerde für unzulässig und verwarf sie. Damit bekräftigt das Gericht die Verbindlichkeit formeller Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde wegen fehlendem Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde setzt nach § 48 Abs. 1 BVerfGG den Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten voraus.

2

Fehlt der erforderliche Beitritt, ist die Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig und wird verworfen.

3

Die Nichterfüllung der in § 48 Abs. 1 BVerfGG normierten Beitrittsvoraussetzung kann bereits im Zulässigkeitsstadium zur Ablehnung der Beschwerde führen.

4

Formelle Beitrittsvoraussetzungen sind konstitutiv für die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde.

Relevante Normen
§ 24 S 1 BVerfGG§ 48 Abs 1 BVerfGG§ 48 Abs. 1 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.