Verwerfung (a-limine-Abweisung) zweier Wahlprüfungsbeschwerden unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Wahlprüfungsbeschwerden (2 BvC 14/23, 2 BvC 39/23) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und verworfen. Den Beschwerden wird aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 12.10.2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Gericht hat gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren schriftlichen Begründung abgesehen.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerden als unbegründet verworfen; Verfahren verbunden; weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG unter Verweis auf das Berichterstatterschreiben entbehrlich.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann mehrere anhängige Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, wenn dies einer effizienten und einheitlichen Rechtsbehandlung dient.
Eine Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen, wenn aus den in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründen ihr Erfolg versagt ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren schriftlichen Begründung absehen und auf ein Berichterstatterschreiben verweisen.
Die Verweisung auf ein Berichterstatterschreiben ersetzt die ausführliche Urteilsbegründung, sofern die dort enthaltenen Erwägungen die ablehnende Entscheidung tragen.
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen.
Gründe
Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Oktober 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.