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BVerfG·2 BvC 14/23, 2 BvC 39/23·28.11.2023

Verwerfung (a-limine-Abweisung) zweier Wahlprüfungsbeschwerden unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Wahlprüfungsbeschwerden (2 BvC 14/23, 2 BvC 39/23) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und verworfen. Den Beschwerden wird aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 12.10.2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Gericht hat gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren schriftlichen Begründung abgesehen.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerden als unbegründet verworfen; Verfahren verbunden; weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG unter Verweis auf das Berichterstatterschreiben entbehrlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann mehrere anhängige Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, wenn dies einer effizienten und einheitlichen Rechtsbehandlung dient.

2

Eine Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen, wenn aus den in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründen ihr Erfolg versagt ist.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren schriftlichen Begründung absehen und auf ein Berichterstatterschreiben verweisen.

4

Die Verweisung auf ein Berichterstatterschreiben ersetzt die ausführliche Urteilsbegründung, sofern die dort enthaltenen Erwägungen die ablehnende Entscheidung tragen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen.

Gründe

1

Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Oktober 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.