Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Die Wahlprüfungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Das Gericht verweist auf das Schreiben des damaligen Berichterstatters vom 31.10.2023 und führt aus, dass aus den dort genannten Gründen der Beschwerde der Erfolg versagt wird. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt eine weitere Begründung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg versagt mit Verweis auf Berichterstatterschreiben (31.10.2023); weitere Begründung nach §24 Satz 2 BVerfGG unterblieben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Die Verweisung auf ein Berichterstatterschreiben begründet eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, wenn die dortigen Ausführungen die Entscheidung tragen.
§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt es dem Bundesverfassungsgericht, von einer ausführlichen Begründung des Beschlusses abzusehen, wenn auf ein vorliegendes schriftliches Referat verwiesen wird.
Die Verwerfung einer Eingabe setzt nicht zwingend eine eigenständige, zusätzliche Urteilsbegründung voraus, sofern die maßgeblichen Erwägungen ersichtlich und nachvollziehbar in einem vorliegenden Berichterstatterschreiben enthalten sind.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des damaligen Berichterstatters vom 31. Oktober 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.