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BVerfG·2 BvC 14/21·02.11.2021

Gegenstandswertfestsetzung im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfahren 2 BvC 14/21 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einer Nichtanerkennungsbeschwerde auf 25.000 Euro fest. Gegenstand war die Bemessung des Gegenstandswerts für Gebühren- und Kostenfragen im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Die Entscheidung stellt eine verfahrensrechtliche Festsetzung zur Grundlage der Vergütungsberechnung dar.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem verfassungsgerichtlichen Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren wird durch das Gericht festgesetzt.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bemessung anwaltlicher Vergütung und der Kostenfestsetzung im Verfahren.

3

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts kann das Gericht Umstände wie Bedeutung des Verfahrens, Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten berücksichtigen.

4

Eine vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Wertfestsetzung begründet die Grundlage für die nachfolgenden Gebühren- und Kostenberechnungen.

Relevante Normen
§ 13 Nr 3a BVerfGG§ 96 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 22. Juli 2021, Az: 2 BvC 14/21, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 (in Worten: fünfundzwanzigtausend) Euro festgesetzt.