Gegenstandswertfestsetzung im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfahren 2 BvC 14/21 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einer Nichtanerkennungsbeschwerde auf 25.000 Euro fest. Gegenstand war die Bemessung des Gegenstandswerts für Gebühren- und Kostenfragen im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Die Entscheidung stellt eine verfahrensrechtliche Festsetzung zur Grundlage der Vergütungsberechnung dar.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem verfassungsgerichtlichen Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren wird durch das Gericht festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bemessung anwaltlicher Vergütung und der Kostenfestsetzung im Verfahren.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts kann das Gericht Umstände wie Bedeutung des Verfahrens, Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten berücksichtigen.
Eine vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Wertfestsetzung begründet die Grundlage für die nachfolgenden Gebühren- und Kostenberechnungen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 22. Juli 2021, Az: 2 BvC 14/21, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 (in Worten: fünfundzwanzigtausend) Euro festgesetzt.