Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben.
KI-Zusammenfassung
Die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 14/19) wird verworfen. Dem Beschwerdeführer wird der Erfolg aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 28. März 2019 dargelegten Gründen versagt. Das Bundesverfassungsgericht sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung ab. Die Entscheidung stützt sich damit auf die vorberatende Stellungnahme des Berichterstatters.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg aus den Gründen des Berichterstatters versagt, weitere Begründung gemäß §24 S.2 BVerfGG unterlassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn sich ihr Erfolg bereits aus den in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen nicht ergibt.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden schriftlichen Begründung absehen, wenn die Zurückweisung aus den in einem berichterstatterlichen Schriftstück dargestellten Gründen ersichtlich ist.
Die Verwerfung a-limine mittels Verweis auf das Berichterstatterschreiben ist zulässig, sofern die dortigen Ausführungen die Erfolglosigkeit der Beschwerde substantiiert darlegen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.