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BVerfG·2 BvC 14/19·25.07.2019

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben.

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 14/19) wird verworfen. Dem Beschwerdeführer wird der Erfolg aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 28. März 2019 dargelegten Gründen versagt. Das Bundesverfassungsgericht sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung ab. Die Entscheidung stützt sich damit auf die vorberatende Stellungnahme des Berichterstatters.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg aus den Gründen des Berichterstatters versagt, weitere Begründung gemäß §24 S.2 BVerfGG unterlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn sich ihr Erfolg bereits aus den in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen nicht ergibt.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden schriftlichen Begründung absehen, wenn die Zurückweisung aus den in einem berichterstatterlichen Schriftstück dargestellten Gründen ersichtlich ist.

3

Die Verwerfung a-limine mittels Verweis auf das Berichterstatterschreiben ist zulässig, sofern die dortigen Ausführungen die Erfolglosigkeit der Beschwerde substantiiert darlegen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.