Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Wahlprüfungsbeschwerde verworfen und den Erfolg der Beschwerde aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 6. April 2016 genannten Gründen versagt. Das Gericht stützt die Entscheidung auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG. Wegen dieser gesetzlichen Grundlage wurde von einer weiteren Begründung abgesehen.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Entscheidung ohne weitere Begründung nach § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG i.V.m. § 24 S. 2 BVerfGG.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG ohne weitere Begründung verwerfen.
Eine Verwerfung kann auf die im Schriftstück des Berichterstatters dargelegten Gründe gestützt werden; die Bezugnahme auf diese Ausführungen kann eine ausführliche gerichtliche Begründung ersetzen.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verzicht auf eine nähere Begründung gegeben, bedarf es für die Verwerfung keiner zusätzlichen inhaltlichen Ausführung des Gerichts.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 6. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.