Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvC 14/10·10.06.2011

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mangels Beitritts von 100 Wahlberechtigten gem § 26 Abs 3 S 2 Alt 2 EuWG

Öffentliches RechtWahlrechtWahlprüfungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverfassungsgericht eine Wahlprüfungsbeschwerde. Zentrale Frage war, ob der nach § 26 Abs. 3 Satz 2 EuWG erforderliche Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten vorlag. Das Gericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil dieser Beitritt fehlte. Eine materielle Prüfung der Sache entbehrte damit.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde mangels erforderlichen Beitritts von mindestens 100 Wahlberechtigten als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde nach § 26 Abs. 3 Satz 2 EuWG setzt den Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten voraus.

2

Fehlt der gesetzliche Mindestbeitritt, ist die Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig und vom Gericht zu verwerfen.

3

Die Nichteinhaltung formeller Beteiligungsvoraussetzungen kann nicht durch die bloße Erhebung der Beschwerde durch Einzelpersonen ersetzt werden.

4

Bei Unzulässigkeit wegen fehlenden Beitritts tritt an die Stelle einer materiellen Prüfung die Zurückweisung des Rechtsbehelfs.

Relevante Normen
§ 48 Abs 1 Alt 2 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 2 Alt 2 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 des Europawahlgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.