Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mangels Beitritts von 100 Wahlberechtigten gem § 26 Abs 3 S 2 Alt 2 EuWG
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverfassungsgericht eine Wahlprüfungsbeschwerde. Zentrale Frage war, ob der nach § 26 Abs. 3 Satz 2 EuWG erforderliche Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten vorlag. Das Gericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil dieser Beitritt fehlte. Eine materielle Prüfung der Sache entbehrte damit.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde mangels erforderlichen Beitritts von mindestens 100 Wahlberechtigten als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde nach § 26 Abs. 3 Satz 2 EuWG setzt den Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten voraus.
Fehlt der gesetzliche Mindestbeitritt, ist die Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig und vom Gericht zu verwerfen.
Die Nichteinhaltung formeller Beteiligungsvoraussetzungen kann nicht durch die bloße Erhebung der Beschwerde durch Einzelpersonen ersetzt werden.
Bei Unzulässigkeit wegen fehlenden Beitritts tritt an die Stelle einer materiellen Prüfung die Zurückweisung des Rechtsbehelfs.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 des Europawahlgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.