Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Eine eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Das Gericht begründet die Ablehnung mit den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12.10.2023 dargelegten Erwägungen, aus denen sich der Misserfolg der Beschwerde ergibt. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG wurde auf eine weitergehende Begründung verzichtet.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen; Erfolg aus den Gründen des Berichterstatters versagt, weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn sich aus den entscheidungserheblichen Erwägungen des Berichterstatters ergibt, dass der Beschwerde der Erfolg versagt bleibt.
Die Bezugnahme auf das Schreiben des Berichterstatters kann als ausreichende Grundlage für eine a-limine-Abweisung dienen, soweit dieses die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen enthält.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden schriftlichen Begründung absehen, wenn auf die Ausführungen des Berichterstatters verwiesen wird.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Beschluss bedarf keiner zusätzlichen ausführlichen Urteilsbegründung, sofern das Berichterstatterschreiben die entscheidenden Gründe darlegt.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Oktober 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.