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BVerfG·2 BvC 13/22·13.03.2024

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Die Entscheidung stützt sich auf das Schreiben der Berichterstatterin vom 7. Februar 2024, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerde der Erfolg versagt bleibt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt eine weitergehende Begründung. Es handelt sich um eine a-limine-Abweisung der Beschwerde.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg versagt aufgrund der in dem Berichterstatterinnen-Schreiben genannten Gründe, keine weitergehende Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die in dem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe die Beschwerde als erfolglos erscheinen lassen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung auf die Ausführungen der/ des Berichterstatterin stützen und gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.

3

Die a-limine-Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, sofern die vorgelegten Ausführungen des Berichterstatters/der Berichterstatterin die Entscheidung tragen und keine weitergehende Erörterung erforderlich macht.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 7. Februar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.