Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf die in dem Schreiben des Berichterstatters vom 19.10.2022 dargelegten Gründe. Die Entscheidung erfolgte ohne zusätzliche Begründung, da § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG ein Absehen von weiterem Ausführungen ermöglicht. Es handelt sich um eine summarische, schriftlich belegte Abweisung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde vom BVerfG als verworfen entschieden; Verweis auf Berichterstatter, keine weitere Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn ihr Erfolg aus den in einem schriftlichen Bericht des Berichterstatters dargelegten Gründen versagt bleibt.
§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG erlauben es dem Gericht, von einer zusätzlichen Begründung des Beschlusses abzusehen und stattdessen auf die Gründe des Berichterstatters zu verweisen.
Die summarische (a-limine) Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die dem Gericht vorliegenden schriftlichen Ausführungen eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung bieten.
Die Verweisung auf eine gesonderte Berichterstatterbegründung ersetzt in solchen Fällen die ausführliche Entscheidungsbegründung des Gerichts, ohne dass dies die Wirksamkeit der Verwerfung berührt.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 19. Oktober 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.