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BVerfG·2 BvC 13/20·07.12.2022

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf die in dem Schreiben des Berichterstatters vom 19.10.2022 dargelegten Gründe. Die Entscheidung erfolgte ohne zusätzliche Begründung, da § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG ein Absehen von weiterem Ausführungen ermöglicht. Es handelt sich um eine summarische, schriftlich belegte Abweisung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde vom BVerfG als verworfen entschieden; Verweis auf Berichterstatter, keine weitere Begründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn ihr Erfolg aus den in einem schriftlichen Bericht des Berichterstatters dargelegten Gründen versagt bleibt.

2

§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG erlauben es dem Gericht, von einer zusätzlichen Begründung des Beschlusses abzusehen und stattdessen auf die Gründe des Berichterstatters zu verweisen.

3

Die summarische (a-limine) Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die dem Gericht vorliegenden schriftlichen Ausführungen eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung bieten.

4

Die Verweisung auf eine gesonderte Berichterstatterbegründung ersetzt in solchen Fällen die ausführliche Entscheidungsbegründung des Gerichts, ohne dass dies die Wirksamkeit der Verwerfung berührt.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 19. Oktober 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.