Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines mangels geeigneter Begründung offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller wegen früherer politischer Tätigkeiten und reichte eine Wahlprüfungsbeschwerde ein. Das BVerfG verwirft das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig, weil die vorgetragenen Umstände eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG ebenfalls verworfen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn das Vorbringen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist von der Entscheidung nicht ausgeschlossen.
Allein aus früheren politischen oder amtlichen Tätigkeiten eines Richters lässt sich grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit herleiten.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde mit Hinweis auf das Schreiben des Berichterstatters gem. § 24 Satz 2 BVerfGG ohne weitere Ausführung verwerfen.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).
So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer begründet sein Ablehnungsgesuch vorliegend mit früheren politischen Ämtern und Tätigkeiten des Richters Müller. Aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters kann eine Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 42, 88 <90>). Weitere Umstände, die vorliegend zu einer anderen Bewertung führen könnten, sind aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.