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BVerfG·2 BvC 13/15·26.04.2018

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 13/15). Der Senat verweist auf die in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Februar 2018 dargelegten Gründe und versagt der Beschwerde daraus den Erfolg. Gestützt auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weitergehenden Begründung ab.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Gericht verweist auf die Gründe des Berichterstatters und verzichtet nach § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 S. 2 BVerfGG auf weitere Begründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in dem Schreiben des Berichterstatters dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.

2

Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine weitergehende schriftliche Begründung verzichten und die Entscheidung mit Verweis auf die Darlegungen des Berichterstatters treffen.

3

Eine a-limine-Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Begründungsverzicht vorliegen.

4

Die Entscheidung kann sich auf dem dem Verfahren beigezogenen Bericht des Berichterstatters stützen, ohne dass das Gericht zusätzlich ausführliche Entscheidungsgründe darlegen muss.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Februar 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.