Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 13/15). Der Senat verweist auf die in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Februar 2018 dargelegten Gründe und versagt der Beschwerde daraus den Erfolg. Gestützt auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weitergehenden Begründung ab.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Gericht verweist auf die Gründe des Berichterstatters und verzichtet nach § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 S. 2 BVerfGG auf weitere Begründung.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in dem Schreiben des Berichterstatters dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.
Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine weitergehende schriftliche Begründung verzichten und die Entscheidung mit Verweis auf die Darlegungen des Berichterstatters treffen.
Eine a-limine-Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Begründungsverzicht vorliegen.
Die Entscheidung kann sich auf dem dem Verfahren beigezogenen Bericht des Berichterstatters stützen, ohne dass das Gericht zusätzlich ausführliche Entscheidungsgründe darlegen muss.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Februar 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.