Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde - Absehen von weiterer Begründung unter Bezugnahme auf Berichterstatterschreiben (§ 24 S 2 BVerfGG)
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde, die das BVerfG im Tenor als verworfen erklärte. Das Gericht hielt nach den Hinweisen des Berichterstatters fest, dass der Beschwerde der Erfolg versagt bleibt. Es berief sich auf § 24 Satz 2 BVerfGG und sah daher von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung wurde damit ohne ausführliche Entscheidungsgründe getroffen.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als erfolglos verworfen; Gericht sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn nach den schriftlichen Hinweisen des Berichterstatters keine Aussicht auf Erfolg erkennbar ist.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer ausführlichen Urteilsbegründung absehen und auf die Ausführungen des Berichterstatters Bezug nehmen.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch den Tenor genügt, wenn die Erfolgslosigkeit durch die Hinweise des Berichterstatters hinreichend dargestellt ist.
Eine summarische (A-limine) Abweisung ist zulässig, soweit die Entscheidungsgrundlage des Gerichts durch Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben ausreichend dargelegt wird.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt nach den vom Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.