Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Ablehnung der Zulassung eines Beistands mangels Vollmachtsvorlage
KI-Zusammenfassung
Die Wahlprüfungsbeschwerden der Beschwerdeführer 1–6 und 9 wurden vom BVerfG verworfen; die inhaltlichen Gründe sind in den Schreiben der Berichterstatterin vom 18. März 2025 genannt und das Gericht hat gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen. Der Antrag, Beschwerdeführer 4 als Beistand für die Beschwerdeführer 7 und 8 zuzulassen, wurde wegen fehlender Vollmachtsvorlage gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG abgelehnt. Folglich sind die Beschwerden der Beschwerdeführer 7 und 8 nicht wirksam erhoben.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerden der Beschwerdeführer 1–6 und 9 verworfen; Zulassungsantrag des Beistands mangels Vollmacht abgelehnt; Beschwerden der Beschwerdeführer 7 und 8 nicht wirksam erhoben.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen, wenn die ablehnenden Gründe durch Verweis auf schriftliche Ausführungen der Berichterstatterin hinreichend deutlich gemacht sind.
Die Zulassung eines Beistands im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht setzt die Vorlage einer wirksamen Vollmacht voraus (§ 22 Abs. 2 BVerfGG).
Fehlt die Vorlage der erforderlichen Vollmacht, ist der Antrag auf Zulassung des Beistands abzulehnen.
Ist ein Beistand nicht zugelassen, gilt eine von diesem vertretene Wahlprüfungsbeschwerde als nicht wirksam erhoben und kann daher nicht beurteilt werden.
Tenor
1. Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. bis 6. und 9. wird verworfen.
2. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 4. als Beistand der Beschwerdeführer zu 7. und 8. wird abgelehnt.
3. Die Beschwerdeführer zu 7. und 8. haben keine wirksame Wahlprüfungsbeschwerde erhoben.
Gründe
1. Der Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. bis 6. und 9. bleibt aus den in den Schreiben der Berichterstatterin vom 18. März 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt.
Im Übrigen wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.
2. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 4. als Beistand der Beschwerdeführer zu 7. und 8. wird abgelehnt, weil es an der Vorlage einer Vollmacht im Sinne des § 22 Abs. 2 BVerfGG fehlt.
3. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung eines Beistands ist über eine Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 7. und 8. nicht zu entscheiden, denn eine solche ist nicht wirksam erhoben worden (vgl. BVerfGE 8, 92 <94 f.>; Dittrich, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 22 Rn. 32).