Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf die in dem Berichterstattersschreiben vom 12. Juli 2023 dargelegten Gründe. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitere Begründung verzichtet. Damit erledigt sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Entscheidung trifft die Beschlussform ohne umfangreiche mündliche Erörterung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde wegen in Berichterstattersschreiben genannter Gründe verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a limine verwerfen, wenn die im Berichterstatterbericht dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weiteren Ausführung der Entscheidungsgründe absehen, wenn die Sache aufgrund der dargelegten Gründe entschieden werden kann.
Eine Entscheidung in der Hauptsache kann den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigen.
Ein Berichterstattersschreiben kann die genügenden entscheidungserheblichen Feststellungen enthalten, auf deren Grundlage das Gericht die Beschwerde verwerfen darf.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N.).