Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwarf die Beschwerde a limine, da ihr Erfolg aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 20.07.2023 dargelegten Gründen ausgeschlossen sei. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wurde auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Die Entscheidung ist damit mangels Erfolgsaussichten beendet.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als a-limine verworfen; Verweis auf Berichterstatter und Verzicht auf weitere Begründung gem. § 24 Satz 2 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn ihr Erfolg aus den in dem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründen offensichtlich fehlt.
§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt dem Gericht, auf eine weitergehende Entscheidungsbegründung zu verzichten, sofern durch die Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkennbar sind.
Eine a-limine‑Verwerfung ist zulässig, wenn die Mangelhaftigkeit oder offensichtliche Erfolgslosigkeit der Beschwerde eine weitere Erörterung entbehrlich macht.
Die Verweisung auf das Berichterstatterschreiben kann die Begründung des Beschlusses ersetzen, soweit das Schreiben die maßgeblichen Erwägungen hinreichend darlegt.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.