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BVerfG·2 BvC 12/23·20.09.2023

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlprüfungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwarf die Beschwerde a limine, da ihr Erfolg aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 20.07.2023 dargelegten Gründen ausgeschlossen sei. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wurde auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Die Entscheidung ist damit mangels Erfolgsaussichten beendet.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als a-limine verworfen; Verweis auf Berichterstatter und Verzicht auf weitere Begründung gem. § 24 Satz 2 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn ihr Erfolg aus den in dem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründen offensichtlich fehlt.

2

§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt dem Gericht, auf eine weitergehende Entscheidungsbegründung zu verzichten, sofern durch die Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkennbar sind.

3

Eine a-limine‑Verwerfung ist zulässig, wenn die Mangelhaftigkeit oder offensichtliche Erfolgslosigkeit der Beschwerde eine weitere Erörterung entbehrlich macht.

4

Die Verweisung auf das Berichterstatter­schreiben kann die Begründung des Beschlusses ersetzen, soweit das Schreiben die maßgeblichen Erwägungen hinreichend darlegt.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.