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BVerfG·2 BvC 12/21·22.07.2021

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin focht die Ablehnung ihrer Anerkennung als Partei zur Bundestagswahl an. Der Bundeswahlausschuss hatte die Anerkennung wegen formeller Mängel (fehlendes Original, Unterschriften) versagt. Die beim BVerfG erhobene Nichtanerkennungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil sie die gesetzliche Vier-Tages-Frist nach Bekanntgabe in der Sitzung nicht einhielt. Über materielle Fragen wurde daher nicht entschieden.

Ausgang: Nichtanerkennungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die vier Tage nach Bekanntgabe in der Sitzung nicht eingehalten wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtanerkennungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG i.V.m. § 96a Abs. 2 BVerfGG ist binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 S. 2 BWahlG zu erheben und zu begründen.

2

Wird die gesetzliche Frist zur Erhebung der Nichtanerkennungsbeschwerde nicht eingehalten, ist die Beschwerde unzulässig; das Bundesverfassungsgericht entscheidet in diesem Fall nicht über die materiellen Voraussetzungen der Anerkennung.

3

Für die Fristberechnung ist die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses maßgeblicher Beginn der Vier-Tages-Frist.

4

Formelle Mängel der Beteiligungsanzeige (z. B. fehlendes Original, fehlende Unterschriften) können die Ablehnung der Anerkennung begründen, entheben aber nicht von der Pflicht zur fristgerechten Erhebung der Beschwerde.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 2 BWahlG§ 96a Abs. 2 BVerfGG§ 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG§ 33 Abs. 3 Satz 1 BWahlO

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.

2

Am 8. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG nicht erfüllt seien. Die Beteiligungsanzeige sei nicht im Original eingegangen und nicht von drei Mitgliedern des Bundesvorstandes unterzeichnet gewesen. Am 13. Juli 2021 hat Herr R. für die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hält die Beschwerde für unzulässig.

II.

3

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist - unabhängig von den Fragen ordnungsgemäßer Vertretung und einer zureichenden Begründung - unzulässig. Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 13. Juli 2021 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 8. Juli 2021 (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG, § 33 Abs. 3 Satz 1 BWahlO) erhoben.