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BVerfG·2 BvC 12/20·26.11.2025

Feststellung der Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - kein Anlass zur Prüfung der Senatsbesetzung bei völlig ungeeigneter Begründung der Besetzungsrüge

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerinnen hatten eine Wahlprüfungsbeschwerde erhoben und eine Besetzungsrüge mit Verweis auf vermeintliche Unvereinbarkeit mit europäischem Recht vorgebracht. Der Senat sieht keinen Anlass, seine Besetzung zu prüfen, da die Rüge ungeeignet und nicht substantiiert ist. Die Beschwerde hat sich aus Gründen des Berichterstattersschreibens vom 29.10.2024 erledigt; gem. §24 Satz 2 BVerfGG wird auf weitere Ausführungen verzichtet.

Ausgang: Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt; Prüfung der Besetzung wegen unzureichender Begründung der Besetzungsrüge nicht veranlasst

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Besetzungsrüge erfordert substantiiertes und geeignetes Vorbringen; pauschale Hinweise auf eine angebliche Unvereinbarkeit mit „europäischem Recht“ genügen nicht, um einen Besetzungsmangel zu begründen.

2

Stehen die Voraussetzungen der Besetzung mit den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften im Einklang, besteht kein Anlass zur Überprüfung der Senatsbesetzung.

3

Hat sich eine Wahlprüfungsbeschwerde aus den vom Berichterstatter dargelegten Gründen erledigt, kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.

4

Die Verfahrensbeendigung wegen Erledigung schließt eine vertiefte Prüfung prozessualer Rügen (z. B. Besetzungsmängel) aus, sofern die angeführten Erledigungsgründe ausreichend sind.

Relevante Normen
§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt.

Gründe

1

Der Senat sieht keinen Anlass zur Prüfung seiner ordnungsgemäßen Besetzung, weil diese im Einklang mit den zu den jeweiligen Besetzungszeitpunkten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere den Vorgaben des Grundgesetzes steht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu deren vermeintlicher Unvereinbarkeit mit "europäischem Recht" ist zur Begründung eines Besetzungsmangels von vornherein ungeeignet.

2

Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich aus den in den Schreiben der Berichterstatterin vom 29. Oktober 2024 genannten Gründen erledigt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.