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BVerfG·2 BvC 1/22·27.04.2022

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Nichtanerkennungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschluss des BVerfG verwirft eine vorgelegte Nichtanerkennungsbeschwerde. Das Gericht stützt die Entscheidung auf die in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. März 2022 dargelegten Gründe. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Ausführung der Entscheidung ab. Der Beschwerde bleibt damit der Erfolg versagt.

Ausgang: Nichtanerkennungsbeschwerde als unzulässig/unerfolgreich verworfen; Entscheidungsgründe im Berichterstatterschreiben, vgl. § 24 Satz 2 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Nichtanerkennungsbeschwerde verwerfen, wenn sich aus den Ausführungen des Berichterstatters ergibt, dass der Beschwerde kein Erfolg zukommt.

2

§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt es dem Bundesverfassungsgericht, von einer ausführlichen Begründung eines Beschlusses abzusehen und auf das Berichterstatterschreiben zu verweisen.

3

Die Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben genügt, sofern dieses die entscheidungserheblichen Erwägungen enthält und damit die Darlegungslast für die Entscheidungsgründe erfüllt.

4

Eine a-limine-Abweisung ist zulässig, wenn die vorgebrachten Rügen keine substantiierten Anhaltspunkte für einen Erfolg der Beschwerde liefern und dies durch die Darstellung des Berichterstatters erkennbar ist.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 96a BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Nichtanerkennungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. März 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.