Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben.
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde mit dem Hinweis, dass ihr aus den im Berichterstatterschreiben vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg wegen der im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe versagt; weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe ihren Erfolg ausschließen.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden Entscheidungsbegründung absehen und die Entscheidung mit ausdrücklichem Verweis auf das Berichterstatterschreiben treffen.
Die Verweisung auf das Berichterstatterschreiben ersetzt eine ausführliche Begründung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für das Absehen von einer weiteren Begründung vorliegen.
Eine a-limine-Verwerfung ist zulässig, wenn die Rügen offensichtlich erfolglos sind und die Entscheidung durch die im Berichterstatterschreiben dargestellten Erwägungen getragen wird.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.