Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde a-limine, weil ihr Erfolg aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 5.11.2018 genannten Gründen versagt ist. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig/verworfen verworfen; Erfolg aus Gründen im Berichterstatterschreiben versagt, § 24 Satz 2 BVerfGG: keine weitere Begründung
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn ihr Erfolg bereits aus den im Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen ausgeschlossen ist.
§ 24 Satz 2 BVerfGG berechtigt das Gericht, von einer weitergehenden schriftlichen Begründung abzusehen, soweit die Entscheidungsgründe im Berichterstatterschreiben enthalten sind.
Eine a-limine-Verwerfung setzt voraus, dass die im Berichterstatterschreiben dargestellten Umstände den Erfolg der Beschwerde eindeutig ausschließen.
Das Verweisen auf das Berichterstatterschreiben ersetzt die Begründungspflicht des Gerichts nur in dem Umfang, in dem die dortigen Ausführungen die Entscheidung tragen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 5. November 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.