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BVerfG·2 BvC 12/18·20.12.2018

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde a-limine, weil ihr Erfolg aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 5.11.2018 genannten Gründen versagt ist. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig/verworfen verworfen; Erfolg aus Gründen im Berichterstatterschreiben versagt, § 24 Satz 2 BVerfGG: keine weitere Begründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn ihr Erfolg bereits aus den im Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen ausgeschlossen ist.

2

§ 24 Satz 2 BVerfGG berechtigt das Gericht, von einer weitergehenden schriftlichen Begründung abzusehen, soweit die Entscheidungsgründe im Berichterstatterschreiben enthalten sind.

3

Eine a-limine-Verwerfung setzt voraus, dass die im Berichterstatterschreiben dargestellten Umstände den Erfolg der Beschwerde eindeutig ausschließen.

4

Das Verweisen auf das Berichterstatterschreiben ersetzt die Begründungspflicht des Gerichts nur in dem Umfang, in dem die dortigen Ausführungen die Entscheidung tragen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 5. November 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.