Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 15. Juni 2016 dargelegten Gründe. Die Kammer sieht den Erfolg der Beschwerde als versagt an. Nach §26 Abs.3 Satz3 EuWG i.V.m. §24 Satz2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Begründung in der Entscheidung verzichtet.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde mangels Erfolg aus den im Schreiben des Berichterstatters genannten Gründen verworfen; weitere Begründung unterlassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf die im Schreiben des Berichterstatters dargelegten Gründe ohne weitere öffentliche Begründung verwerfen, wenn §26 Abs.3 EuWG i.V.m. §24 Satz2 BVerfGG dies erlaubt.
§26 Abs.3 Satz3 EuWG in Verbindung mit §24 Satz2 BVerfGG ermöglicht das Absehen von einer erweiterten schriftlichen Entscheidungsbegründung, soweit die Gründe in der Berichterstattereingabe enthalten sind.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist ausreichend, wenn der Beschwerde aus den im Berichterstattervortrag ausgeführten Gründen der Erfolg versagt ist; eine zusätzliche Ausführung des Gerichts in der Entscheidung ist dann nicht erforderlich.
Der Verweis in der veröffentlichten Entscheidung auf die Berichterstattergründe erfüllt die formalen Anforderungen der Entscheidungsverkündung nach den genannten Vorschriften.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 15. Juni 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.