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BVerfG·2 BvC 12/11·19.01.2012

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde: Sog. negatives Stimmgewicht bei Bundestagswahl - Sitzzuteilung nach alter Rechtslage gem BVerfGE 121, 266 <308 ff> bei Wahl zum 17. Deutschen Bundestag im Jahr 2009 noch hinzunehmen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Sitzzuteilung zur 17. Bundestagswahl 2009 mit dem Vorwurf der nicht berücksichtigten verbundenen Landeslisten. Das Bundesverfassungsgericht hält die Beschwerde für offensichtlich unbegründet, weil die strittige Zuteilungsmethode bereits verfassungsgerichtlich überprüft und eine Anwendung der alten Rechtslage für den Übergang ausnahmsweise zugelassen worden ist. Es wurden keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Sitzzuteilung zur Bundestagswahl 2009 als offensichtlich unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, wenn sie lediglich eine bereits verfassungsgerichtlich geprüfte Auslegung wahlrechtlicher Vorschriften wiederholt und keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorträgt.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann ausnahmsweise die Anwendung einer früheren Sitzzuteilungsmethode für eine bereits durchgeführte Wahl hinnehmen, obwohl der Gesetzgeber zur Neuregelung verpflichtet wurde.

3

Eine bereits vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich behandelte Methode der Sitzzuteilung begründet keine erfolgreiche Anfechtung, sofern keine neuen rechtserheblichen Tatsachen oder Rechtsgründe vorgebracht werden.

4

Die bloße Behauptung, verbundene Landeslisten seien auf Ebene der Verbindung als einheitliche Liste zu behandeln, genügt nicht zur Aufhebung einer zuvor als verfassungsrechtlich vertretbar erachteten Zuteilungsmethode, wenn dies bereits Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war.

Relevante Normen
§ Art 38 GG§ 24 Abs 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 6 Abs 4 S 1 BWahlG vom 17.03.2008§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 BWG a.F.§ 6 Abs. 4 Satz 1 BWG a.F.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde betrifft die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009.

2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die bundesweit erzielten Direktmandate jeder Partei hätten auf deren aus dem Zweitstimmenergebnis insgesamt resultierende Sitze angerechnet werden müssen, weil die verbundenen Landeslisten der Parteien nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes in der bis zum 2. Dezember 2011 gültigen Fassung (BWG a.F.) jeweils als eine einheitliche Liste zu behandeln seien, so dass § 6 Abs. 4 Satz 1 BWG a.F. nicht gesondert nach Ländern, sondern bezogen auf die Ebene der verbundenen Listen anzuwenden gewesen wäre.

II.

3

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.

4

Sie betrifft wahlrechtliche Normen und deren Auslegung durch den Bundeswahlleiter, die bereits Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung gewesen sind. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zwar aufgegeben, Aspekte des Regelungskomplexes, zu dem § 6 und § 7 BWG a.F. gehören, neu zu regeln, hierbei aber entschieden, es könne ausnahmsweise hingenommen werden, dass die Sitze im 17. Deutschen Bundestag noch nach der bisherigen Rechtslage zugeteilt werden (vgl. BVerfGE 121, 266 <316>; 122, 304 <311 f.>). Hiervon umfasst war ausdrücklich auch die mit der Beschwerde beanstandete Methode der Sitzzuteilung (vgl. BVerfGE 121, 266 <308 ff.>). Der Beschwerdeführer hat dazu keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.