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BVerfG·2 BvC 1/21·22.07.2021

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) bei unzureichender Begründung gem §§ 23 Abs 1 S 2, 96a Abs 2 BVerfGG - hier: Nichtanerkennungsbeschwerde der "Jesusparty - Partei des Evangeliums" unzulässig

Öffentliches RechtWahlrechtParteienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die ‚Jesusparty‘ rügt die Ablehnung ihrer Anerkennung als Partei für die Bundestagswahl. Der Bundeswahlausschuss hatte die Anerkennung mit Verweis auf fehlende schriftliche Satzung, fehlendes Programm und fehlenden Nachweis der satzungsgemäßen Vorstandsbestellung abgelehnt. Das BVerfG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Partei die Erwägungen nicht substantiiert bestritten und keine erforderlichen Beweismittel vorgelegt hat; religiöse Texte ersetzen nicht die formellen Unterlagen.

Ausgang: Nichtanerkennungsbeschwerde der Partei wegen unzureichender Begründung und fehlender Belege verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtanerkennungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG i.V.m. den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer sich nicht substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und die erforderlichen Beweismittel vorlegt.

2

Nach § 18 Abs. 2 Satz 5 BWahlG sind mit der Beteiligungsanzeige schriftliche Satzung, schriftliches Programm und ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands vorzulegen; das Fehlen dieser Anlagen begründet einen Mangel, der nach Ablauf der Anzeigefrist entfällt (Ausschlussfrist).

3

Religiöse Bekenntnisse oder allgemeine Verweise auf Glaubensinhalte ersetzen nicht die formellen Anforderungen an eine Satzung oder ein Parteiprogramm im Sinne des Parteienrechts.

4

Die Darlegungs- und Beweislast für die fristgerechte Vorlage der vorm Schließen der Frist vorzulegenden Unterlagen liegt beim Beschwerdeführer; behauptete Einreichungen sind durch geeignete Nachweise zu belegen.

Relevante Normen
§ Art 93 Abs 1 Nr 4c GG§ 13 Nr 3a BVerfGG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 96a Abs 2 BVerfGG§ 18 Abs. 2 BWahlG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.

2

1. Am 9. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG nicht erfüllt seien. Es sei kein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes geführt worden; zudem sei der Beteiligungsanzeige weder eine Satzung noch ein Programm beigefügt worden.

3

2. Am 10. Juli 2021 hat die Beschwerdeführerin Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihre Fragen an den Bundeswahlausschuss seien unbeantwortet geblieben. Das Evangelium Jesu gelte als Satzungsprogramm und erfülle die rechtlichen Maßgaben, da alles Recht hierauf fuße. Der Nachweis der satzungsgemäßen Vorstandsbestellung habe dem Bundeswahlausschuss angesichts des übersandten Protokolls fristgerecht vorgelegen.

4

Eine Vorlage verfahrensrelevanter Unterlagen ist nicht erfolgt.

5

3. Dem Bundeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Der Bundeswahlleiter hat am 16. Juli 2021 ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das - im Original oder in notariell beglaubigter Kopie vorzulegende - Protokoll der Wahlsitzung vom 18. Juni 2021 zu keiner Zeit vorgelegt. Zudem sei der auf das Evangelium Jesu verweisenden Beteiligungsanzeige weder eine Satzung noch ein Programm beigefügt gewesen. An den Bundeswahlleiter gerichtete, unbeantwortet gebliebene Fragen seien der Korrespondenz nicht zu entnehmen; auf die Mängel sei im Rahmen der Vorprüfung hingewiesen worden.

II.

6

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist - unabhängig von den Fragen ordnungsgemäßer Vertretung und der Einhaltung der Form - unzulässig.

7

Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG. Danach hat die Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses auseinanderzusetzen und die "erforderlichen" Beweismittel vorzulegen (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 11 und BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 4/17 -, Rn. 8). Daran fehlt es.

8

Der Bundeswahlausschuss hat die Beschwerdeführerin nicht als Partei anerkannt, weil kein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes geführt und zudem der Beteiligungsanzeige weder eine Satzung noch ein Programm beigefügt worden sei. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 5 BWahlG sind mit der Beteiligungsanzeige die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes vorzulegen. Fehlen diese beizufügenden Anlagen, liegt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BWahlG ein Mangel vor, der nur bis zum Ablauf der Anzeigefrist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG behebbar ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 BWahlG). Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist; wird sie versäumt, ist die Teilnahme an der Wahl mit den besonderen Rechten einer Partei versperrt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 4/17 -, Rn. 9).

9

Nach der dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Akte des Bundeswahlleiters hat der Bundeswahlausschuss zutreffend entschieden. Dass eine Satzung (vgl. zum notwendigen Inhalt § 6 Abs. 2 PartG) oder ein Programm im Sinne des § 6 Abs. 1 PartG existieren, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht, sondern verweist lediglich auf die ihrem politischen Anliegen zugrundeliegenden religiösen Texte. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin ausgehend von der angegriffenen Entscheidung des Bundeswahlausschusses Beweismittel für die Behauptung vorlegen müssen, sie habe den Nachweis der satzungsgemäßen Vorstandsbestellung fristgerecht beim Bundeswahlleiter eingereicht. Dies hat sie jedoch nicht getan.