Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvC 1/20) verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde a limine und bezieht sich auf die in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 2. Mai 2024 dargelegten Gründe. Auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es nicht an. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitere Begründung verzichtet.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde a limine verworfen; auf Wiedereinsetzung kommt es nicht an, das Gericht sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht verworfen werden, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe ihren Erfolg versagen.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann erfolgen, ohne dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Entscheidungsfrage entscheidend ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung absehen.
Ein Berichterstatterschreiben kann hinreichende Grundlage für die summarische Entscheidung über die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde bilden.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 2. Mai 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.