Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben.
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen; das Gericht verweist auf die in dem Berichterstatterschreiben vom 28. März 2019 dargelegten Gründe, aus denen sich der fehlende Erfolg ergibt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Verweis auf Berichterstatterschreiben und Verzicht auf weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann als unzulässig verworfen werden, wenn die im schriftlichen Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde offensichtlich ausschließen.
Das schriftliche Votum des Berichterstatters kann die für die Entscheidung tragenden Erwägungen hinreichend darstellen und eine summarische (a-limine) Abweisung ermöglichen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Gründe bereits in einem vorangegangenen schriftlichen Vermerk hinreichend dargestellt sind.
Eine Verwerfung als unzulässig tritt nur dann ein, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet oder verfahrensrechtlich nicht zugänglich ist und eine materielle Entscheidung nicht erforderlich erscheint.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.