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BVerfG·2 BvC 1/19·13.08.2019

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben.

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlprüfungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen; das Gericht verweist auf die in dem Berichterstatterschreiben vom 28. März 2019 dargelegten Gründe, aus denen sich der fehlende Erfolg ergibt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Verweis auf Berichterstatterschreiben und Verzicht auf weitere Begründung gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann als unzulässig verworfen werden, wenn die im schriftlichen Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde offensichtlich ausschließen.

2

Das schriftliche Votum des Berichterstatters kann die für die Entscheidung tragenden Erwägungen hinreichend darstellen und eine summarische (a-limine) Abweisung ermöglichen.

3

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Gründe bereits in einem vorangegangenen schriftlichen Vermerk hinreichend dargestellt sind.

4

Eine Verwerfung als unzulässig tritt nur dann ein, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet oder verfahrensrechtlich nicht zugänglich ist und eine materielle Entscheidung nicht erforderlich erscheint.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.