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BVerfG·2 BvC 1/18·11.02.2019

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Mitwirkung an Entscheidung über vorangegangenen Befangenheitsantrag vermag Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen

Öffentliches RechtWahlprüfungsrechtBefangenheitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte eine Wahlprüfungsbeschwerde ein und stellte Ablehnungsgesuche gegen Richter des Zweiten Senats. Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Beschwerde als derzeit unzulässig und weist die Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig zurück. Eine Mitwirkung an einem vorangegangenen Befangenheitsantrag begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Weitere Ausführungen werden gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als derzeit unzulässig verworfen; die Ablehnungsgesuche der Richter unzulässig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann als derzeit unzulässig verworfen werden, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe hinreichende Zulässigkeits- oder Begründungsmängel aufzeigen.

2

Ein Ablehnungsgesuch gegen ein Mitglied des Gerichts ist offensichtlich unzulässig, wenn die vorgebrachten Tatsachen keine ernsthaften Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit bieten.

3

Die bloße Mitwirkung eines Richters an der Entscheidung über einen vorangegangenen Befangenheitsantrag begründet nicht von vornherein die Besorgnis der Befangenheit.

4

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist eine dienstliche Stellungnahme der betroffenen Richter nicht erforderlich; diese sind nicht von der Entscheidung über das Gesuch ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 24 Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 22. August 2018, Az: 2 BvC 1/18, Beschluss

Tenor

1. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als derzeit unzulässig verworfen.

2. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Zweiten Senats werden als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. November 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt.

2

Die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers gegen die Richter des Zweiten Senats sind offensichtlich unzulässig. Dies betrifft auch das erstmalige Ablehnungsgesuch gegen die Richterin des Bundesverfassungsgerichts Langenfeld. Die Beteiligung an der Entscheidung über einen vorangegangenen Befangenheitsantrag vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit war eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter nicht erforderlich; diese sind auch nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).

3

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.