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BVerfG·2 BvC 1/15·12.06.2017

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde sowie eines Ablehnungsgesuchs ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde und stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller. Das Bundesverfassungsgericht verwirft sowohl das Ablehnungsgesuch als unzulässig als auch die Wahlprüfungsbeschwerde. Das Gericht verweist auf die in dem Schreiben des Berichterstatters vom 4. April 2017 genannten Gründe. Nach § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Begründung verzichtet.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde und Ablehnungsantrag gegen Richter Müller als (unzulässig) verworfen; weitergehende Begründung unter Verweis auf Berichterstatterschrift und § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsantrag gegen ein Mitglied des Gerichts kann als unzulässig verworfen werden, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Ablehnung nicht erfüllt sind.

2

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die im Berichterstattervortrag dargelegten Gründe dem Begehren den Erfolg versagen.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden schriftlichen Begründung absehen, wenn die Entscheidungsgründe hinreichend durch den Berichterstatter dargelegt sind.

4

Die a-limine-Verwerfung (unzulässige Zurückweisung) eines Verfahrensantrags ist zulässig, soweit sich aus der Vorprüfung ergibt, dass das Rechtsmittel oder der Antrag aussichtslos oder formell unzulässig ist.

Relevante Normen
§ 19 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Der Ablehnungsantrag gegen Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 4. April 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.