Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Nichtanerkennungsbeschwerde (§ 14 Abs 4a S 1 EuWG): Unzulässigkeit der Nichtanerkennungsbeschwerde bei Zurückweisung eines Wahlvorschlags wegen fehlender Unterstützungsunterschriften (§ 9 Abs 5 S 2 EuWG)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Europawahlvorschlags wegen fehlender 4.000 Unterstützungsunterschriften. Das BVerfG hält die Nichtanerkennungsbeschwerde nach §14 Abs.4a EuWG für unzulässig, da diese nur gegen Zurückweisungen wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach §8 Abs.1 EuWG eröffnet ist. Gegen die Entscheidung über Unterstützungsunterschriften ist die Beschwerde zum Bundeswahlausschuss (§14 Abs.4 EuWG) statthaft; sonstige Einwendungen sind im Wahlprüfungsverfahren (§26 EuWG) zu entscheiden.
Ausgang: Nichtanerkennungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da Zurückweisung auf fehlenden Unterstützungsunterschriften beruht und § 14 Abs. 4a EuWG nicht anwendbar ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG ist nur zulässig, soweit der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Abs. 1 EuWG zurückweist.
Die Zurückweisung eines Wahlvorschlags wegen fehlender Unterstützungsunterschriften nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EuWG fällt nicht unter den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 4a EuWG.
Gegen die Zurückweisung wegen fehlender Unterstützungsunterschriften ist die Beschwerde zum Bundeswahlausschuss (§ 14 Abs. 4 EuWG) statthaft; die Nichtanerkennungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist in diesem Fall unzulässig.
Sonstige Einwendungen gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlags sind im Wahlprüfungsverfahren zu prüfen und können gemäß § 26 EuWG dort entschieden werden.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Wahlvorschlags für die Europawahl am 25. Mai 2014.
Am 14. März 2014 hat der Bundeswahlausschuss den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerdeführerin habe nicht die gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 EuWG erforderlichen 4.000 Unterstützungsunterschriften eingereicht.Am 18. März 2014 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben.
Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hat sich zur Beschwerde geäußert.
B.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG ist die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht eröffnet, soweit der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Abs. 1 EuWG zurückweist. Der Bundeswahlausschuss hat den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin nicht wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts zurückgewiesen, sondern aufgrund der fehlenden Unterstützungsunterschriften nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EuWG. Hiergegen steht die Beschwerde zum Bundeswahlausschuss offen (§ 14 Abs. 4 EuWG). Das Vorliegen der Unterstützungsunterschriften ist nicht Bestandteil des Wahlvorschlagsrechts im Sinne des § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG. Die Vorschrift eröffnet den Weg zum Bundesverfassungsgericht - entsprechend dem Umfang, in dem er bei der Wahl zum Deutschen Bundestag durch die Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Abs. 4a BWG eröffnet ist - nur gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses, die einen Wahlvorschlag wegen fehlender Parteieigenschaft oder Eigenschaft als sonstige politische Vereinigung im Sinne des § 8 Abs. 1 EuWG zurückweisen (vgl. BTDrucks 17/13705, S. 7).
Über die sonstigen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände wird im Wahlprüfungsverfahren entschieden (§ 26 EuWG).