Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde, weil die in dem Berichterstatterschreiben vom 12.12.2023 (Ziff. 2, erster Absatz) dargelegten Gründe den Erfolg bereits ausschließen. Vorbringen des Beschwerdeführers ändert daran nichts. Nach § 24 S.2 BVerfGG unterbleibt eine weitergehende Begründung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg aus den Gründen des Berichterstatterschreibens versagt, weitere Begründung unterbleibt (§ 24 S.2 BVerfGG)
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn das Berichterstatterschreiben hinreichend darlegt, dass die Beschwerde keine Erfolgsaussichten hat.
Bloße Wiederholungen oder Verweise des Beschwerdeführers auf bereits vorliegendes Berichterstattervorbringen begründen keine abweichende Entscheidung, solange keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder stichhaltigen Argumente vorgetragen werden.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine weitere Entscheidungsbegründung verzichten, wenn auf ein zuvor ausreichendes Berichterstattervorbringen verwiesen wird.
Eine a-limine-Abweisung ist zulässig, wenn die Erfolgslosigkeit der Beschwerde bereits ohne vertiefte Prüfung erkennbar ist.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt jedenfalls aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Dezember 2023 unter 2., erster Absatz genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführenden auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.