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BVerfG·2 BvC 11/22·26.03.2024

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Der Erfolg der Beschwerde wird aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 7.2.2024 genannten Gründen versagt. Das Gericht verweist auf diese Ausführungen und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Eine gesonderte ausführliche Entscheidungsbegründung wurde nicht erteilt.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg aus den in dem Berichterstatterinnenschreiben genannten Gründen versagt, weitere Begründung gem. § 24 S.2 BVerfGG unterlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatter- oder Berichterstatterinnenschreiben enthaltenen Ausführungen den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen und auf die schriftlichen Ausführungen der Berichterstatterin verweisen.

3

Eine a-limine-Verwerfung ist gerechtfertigt, wenn aus den vorliegenden darlegungen ersichtlich ist, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann, sodass keine zusätzlichen Entscheidungsgründe erforderlich sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 7. Februar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.