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BVerfG·2 BvC 11/20·08.11.2022

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtWahlrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Dem Beschwerdeführer wird aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 28.9.2022 genannten Gründen Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen. Die Entscheidung erfolgte als a-limine-Verwerfung ohne nähere Ausführungen.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als a-limine verworfen; weitere Begründung unter Verweis auf das Schreiben des Berichterstatters unterblieben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht verworfen werden, wenn in der Vorberatung hinreichende Gründe gegen ihre Erfolgsaussichten festgestellt werden.

2

Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen und auf vorberatende Ausführungen verweisen.

3

Die Verweisung auf ein schriftliches Vorbringen des Berichterstatters ersetzt eine ausführliche Entscheidungsbegründung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründungsunterlassung vorliegen.

4

Die formelle Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, wenn die vorgetragenen Einwendungen keine durchgreifenden Erfolgsaussichten erkennen lassen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. September 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.