Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Dem Beschwerdeführer wird aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 28.9.2022 genannten Gründen Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen. Die Entscheidung erfolgte als a-limine-Verwerfung ohne nähere Ausführungen.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde als a-limine verworfen; weitere Begründung unter Verweis auf das Schreiben des Berichterstatters unterblieben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht verworfen werden, wenn in der Vorberatung hinreichende Gründe gegen ihre Erfolgsaussichten festgestellt werden.
Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen und auf vorberatende Ausführungen verweisen.
Die Verweisung auf ein schriftliches Vorbringen des Berichterstatters ersetzt eine ausführliche Entscheidungsbegründung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründungsunterlassung vorliegen.
Die formelle Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, wenn die vorgetragenen Einwendungen keine durchgreifenden Erfolgsaussichten erkennen lassen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. September 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.