Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Dem Beschwerdeführer bleibt der Erfolg aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt eine weitere Begründung. Der Beschluss ergeht als summarische Ablehnung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg aus den Gründen des Berichterstatters versagt, weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
§ 24 Satz 2 BVerfGG ermöglicht es dem Gericht, auf eine weitergehende öffentlich zugängliche Entscheidbegründung zu verzichten und stattdessen auf die Begründung des Berichterstatters zu verweisen.
Die Verweisung auf das Berichterstatterschreiben ersetzt die erneute Darlegung der Entscheidgründe, sofern daraus hinreichend ersichtlich ist, dass der Beschwerde kein Erfolg zukommt.
Die a-limine-Abweisung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, wenn die vom Berichterstatter aufgezeigten Umstände die Erfolgsaussichten der Beschwerde in rechtserheblicher Weise ausschließen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 19. Mai 2020, Az: 2 BvC 11/19, Beschluss
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.