Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvC 11/19·18.06.2020

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Dem Beschwerdeführer bleibt der Erfolg aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt eine weitere Begründung. Der Beschluss ergeht als summarische Ablehnung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Erfolg aus den Gründen des Berichterstatters versagt, weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

2

§ 24 Satz 2 BVerfGG ermöglicht es dem Gericht, auf eine weitergehende öffentlich zugängliche Entscheidbegründung zu verzichten und stattdessen auf die Begründung des Berichterstatters zu verweisen.

3

Die Verweisung auf das Berichterstatterschreiben ersetzt die erneute Darlegung der Entscheidgründe, sofern daraus hinreichend ersichtlich ist, dass der Beschwerde kein Erfolg zukommt.

4

Die a-limine-Abweisung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, wenn die vom Berichterstatter aufgezeigten Umstände die Erfolgsaussichten der Beschwerde in rechtserheblicher Weise ausschließen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 19. Mai 2020, Az: 2 BvC 11/19, Beschluss

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.