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BVerfG·2 BvC 11/18·30.09.2019

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde; das Bundesverfassungsgericht verwirft diese. Die Entscheidung stützt sich auf das Berichterstatterschreiben vom 13. Juni 2019, in dem die entscheidungserheblichen Gründe dargelegt sind. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht eine weitergehende Begründung ab. Es handelt sich um eine a-limine-Abweisung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde wegen in Berichterstatterschreiben genannter Gründe verworfen; weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine zusätzliche Begründung verzichten, wenn die maßgeblichen Entscheidungsgründe bereits im Berichterstatterschreiben enthalten sind.

3

Ein Berichterstatterschreiben kann ausreichend sein, um die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten einer Wahlprüfungsbeschwerde verbindlich zu beurteilen und eine a-limine-Abweisung zu rechtfertigen.

4

Die Verwerfung erfolgt als Endentscheidung, soweit die im Berichterstatterschreiben genannten Feststellungen die Beschwerde in rechtserheblicher Weise entkräften.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 13. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.