Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde; das Bundesverfassungsgericht verwirft diese. Die Entscheidung stützt sich auf das Berichterstatterschreiben vom 13. Juni 2019, in dem die entscheidungserheblichen Gründe dargelegt sind. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht eine weitergehende Begründung ab. Es handelt sich um eine a-limine-Abweisung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde wegen in Berichterstatterschreiben genannter Gründe verworfen; weitere Begründung nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterlassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine zusätzliche Begründung verzichten, wenn die maßgeblichen Entscheidungsgründe bereits im Berichterstatterschreiben enthalten sind.
Ein Berichterstatterschreiben kann ausreichend sein, um die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten einer Wahlprüfungsbeschwerde verbindlich zu beurteilen und eine a-limine-Abweisung zu rechtfertigen.
Die Verwerfung erfolgt als Endentscheidung, soweit die im Berichterstatterschreiben genannten Feststellungen die Beschwerde in rechtserheblicher Weise entkräften.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 13. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.