Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Beschwerde a limine und bezieht sich auf die in einem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Februar 2018 dargelegten Gründe. Wegen der Ermächtigung in § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG i.V.m. § 24 S. 2 BVerfGG unterbleibt eine weitere schriftliche Begründung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde durch das BVerfG als verworfen erklärt; weitere Begründung unter Verweis auf Berichterstatterausführungen aufgrund § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 BVerfGG unterlassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann durch Verwerfung beendet werden, wenn ihr Erfolg bereits aus den in der Vorprüfung festgestellten Gründen versagt ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Entscheidungsbegründung absehen.
Die Bezugnahme auf die schriftlichen Ausführungen des Berichterstatters genügt, um die Entscheidungsgründe zu tragen, wenn diese die Ablehnung der Beschwerde hinreichend darlegen.
Eine a-limine-Abweisung ist zulässig, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist und keine entscheidungserhebliche Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Februar 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.