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BVerfG·2 BvC 11/15·26.04.2018

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Beschwerde a limine und bezieht sich auf die in einem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Februar 2018 dargelegten Gründe. Wegen der Ermächtigung in § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG i.V.m. § 24 S. 2 BVerfGG unterbleibt eine weitere schriftliche Begründung.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde durch das BVerfG als verworfen erklärt; weitere Begründung unter Verweis auf Berichterstatterausführungen aufgrund § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 BVerfGG unterlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann durch Verwerfung beendet werden, wenn ihr Erfolg bereits aus den in der Vorprüfung festgestellten Gründen versagt ist.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Entscheidungsbegründung absehen.

3

Die Bezugnahme auf die schriftlichen Ausführungen des Berichterstatters genügt, um die Entscheidungsgründe zu tragen, wenn diese die Ablehnung der Beschwerde hinreichend darlegen.

4

Eine a-limine-Abweisung ist zulässig, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist und keine entscheidungserhebliche Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Februar 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.