Gegenstandswertfestsetzung im Wahlprüfungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte im Wahlprüfungsverfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf insgesamt 100.000 € fest. Die Festsetzung erfolgte gemäß § 37 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 RVG. Entscheidung betrifft die Bemessung des Gegenstandswerts für die Anwaltsvergütung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren. Der festgesetzte Wert ist maßgeblich für die Gebührenberechnung.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im Wahlprüfungsverfahren auf 100.000 € gemäß § 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsvergütung richtet sich nach den Vorschriften des RVG, insbesondere § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 RVG.
Der festgesetzte Gegenstandswert ist maßgeblich für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren und Auslagen nach dem RVG.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 4. Juli 2012, Az: 2 BvC 1/11, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).