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BVerfG·2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11·22.11.2012

Gegenstandswertfestsetzung im Wahlprüfungsverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte im Wahlprüfungsverfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf insgesamt 100.000 € fest. Die Festsetzung erfolgte gemäß § 37 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 RVG. Entscheidung betrifft die Bemessung des Gegenstandswerts für die Anwaltsvergütung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren. Der festgesetzte Wert ist maßgeblich für die Gebührenberechnung.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit im Wahlprüfungsverfahren auf 100.000 € gemäß § 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsvergütung richtet sich nach den Vorschriften des RVG, insbesondere § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 RVG.

3

Der festgesetzte Gegenstandswert ist maßgeblich für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren und Auslagen nach dem RVG.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 RVG§ 37 Abs. 2 RVG§ 22 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 4. Juli 2012, Az: 2 BvC 1/11, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).