Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit (A-Limine-Abweisung) - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 48 BVerfGG
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht weist die Wahlprüfungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zurück. Es bestätigt, dass §48 BVerfGG mit Art. 41 Abs. 1 GG vereinbar ist, weil die Wahlprüfung Sache des Bundestages bleibt. Die Dauer möglicher Einspruchsverfahren vor dem Bundestag begründet keine verfassungsrechtliche Ausnahme. Prozesskostenhilfe und Beiordnung werden mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde und Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig verworfen; Verfassungsmäßigkeit von §48 BVerfGG bejaht; PKH abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 48 BVerfGG kann ein Wahlberechtigter Beschwerde vor dem BVerfG nur erheben, wenn sein Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist.
§ 48 BVerfGG steht nicht im Widerspruch zu Art. 41 Abs. 1 GG, weil die Prüfung der Wahl grundsätzlich dem Bundestag zugewiesen ist.
Die bloße Möglichkeit einer langen Dauer von Einspruchsverfahren vor dem Bundestag rechtfertigt nicht allein eine verfassungsrechtliche Durchbrechung der Zuständigkeitsregelung des § 48 BVerfGG.
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn das Rechtsmittel mangels hinreichender Erfolgsaussicht unzulässig ist (vgl. § 114 ZPO analog).
Gründe
Die Wahlprüfungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind aus den im Berichterstatterschreiben vom 21. Dezember 2009 mitgeteilten Gründen unzulässig.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung in § 48 BVerfGG, wonach ein Wahlberechtigter nur dann Beschwerde gegen den Beschluss des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl erheben kann, wenn sein Einspruch vom Bundestag verworfen wurde, bestehen nicht. Dies folgt schon aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG, nach dem die Wahlprüfung Sache des Bundestages ist. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die potenzielle Dauer von Einspruchsverfahren vor dem Bundestag vermag daran nichts zu ändern.
Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO analog).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.