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BVerfG·2 BvC 10/24·29.09.2025

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde - Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Beschwerdeführer 1–6 erhoben Wahlprüfungsbeschwerde; Beschwerdeführer 4 beantragte Zulassung als Beistand des Beschwerdeführers 7. Das BVerfG verwirft die Beschwerden der 1–6, weil sie die Begründungsanforderungen des §48 Abs.1 Halbsatz2 i.V.m. §23 Abs.1 Satz2 BVerfGG nicht erfüllen. Eine Beiziehung der Bundestagsakten ist bei unzureichender Begründung nicht erforderlich. Der Beistandsantrag wird wegen fehlender Vollmacht (§22 Abs.2 BVerfGG) abgelehnt; die Beschwerde des 7. ist nicht wirksam erhoben.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerden der Beschwerdeführer 1–6 verworfen; Beistandszulassung mangels Vollmacht abgelehnt; Beschwerde des 7. nicht wirksam erhoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde setzt voraus, dass sie substantiiert und aus sich heraus verständlich begründet ist (vgl. §48 Abs.1 Halbsatz2, §23 Abs.1 Satz2 BVerfGG).

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Erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht, kann das Bundesverfassungsgericht die materielle Prüfung unterlassen; zur Klärung ist dann in der Regel keine Beiziehung der Wahlprüfungsakten des Deutschen Bundestages erforderlich.

3

Die Mitteilung der Berichterstatterin, die genaue Kenntnis des Einspruchsinhalts zu vermissen, bedeutet nicht, die Beschwerde sei unzulässig wegen Nichtvorlage des Originaleinspruchs.

4

Die Zulassung eines Beistands erfordert die Vorlage einer wirksamen Vollmacht im Sinne des §22 Abs.2 BVerfGG; fehlt diese, ist der Zulassungsantrag abzulehnen und eine auf dieser Grundlage erhobene Beschwerde als nicht wirksam geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 48 Abs. 1 Halbsatz 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG§ 24 Satz 2 BVerfGG§ 22 Abs. 2 BVerfGG§ 22 BVerfGG

Tenor

1. Die Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. bis 6. wird verworfen.

2. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 4. als Beistand des Beschwerdeführers zu 7. wird abgelehnt.

3. Der Beschwerdeführer zu 7. hat keine wirksame Wahlprüfungsbeschwerde erhoben.

Gründe

1

1. Der Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. bis 6. bleibt aus den in den Schreiben der Berichterstatterin vom 18. März 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt.

2

Soweit die Beschwerdeführer zu 1. bis 6. der Auffassung sind, ihnen sei mit den Berichterstatterschreiben vom 18. März 2025 mitgeteilt worden, ihre Wahlprüfungsbeschwerde sei unzulässig, weil sie das Original ihres Wahleinspruchs nicht vorgelegt hätten, trifft diese Einschätzung nicht zu. Die Berichterstatterschreiben beziehen sich nicht auf die Originale, sondern darauf, dass das Bundesverfassungsgericht ohne genauere Kenntnis des Einspruchsinhalts, den die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages lediglich zusammenfassend unter Verweis auf den Akteninhalt wiedergibt, nicht überprüfen kann, inwieweit das Vorbringen der Wahlprüfungsbeschwerde bereits Gegenstand des Einspruchs war.

3

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass- wie die Beschwerdeführer zu 1. bis 6. weiter rügen - die Berichterstatterin die einschlägigen Wahlprüfungsakten des Deutschen Bundestages nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beigezogen hat. Wenn eine Wahlprüfungsbeschwerde nicht substantiiert und aus sich heraus verständlich begründet ist (vgl. BVerfGE 122, 304 <308>; 156, 224 <236 f. Rn. 36> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI - Parität), erübrigt sich ihre Prüfung in der Sache und ist hierzu keine Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens erforderlich(vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Januar 2025 - 2 BvC 3/24 -, Rn. 4).

4

So lag der Fall hier. Wie mit den Berichterstatterschreiben vom 18. März 2025 ausgeführt wurde, erfüllt die Wahlprüfungsbeschwerde nicht die Begründungsanforderungen der § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.

5

Im Übrigen wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.

6

2. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers zu 4. als Beistand des Beschwerdeführers zu 7. wird abgelehnt, weil es an der Vorlage einer Vollmacht im Sinne des § 22 Abs. 2 BVerfGG fehlt.

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3. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung eines Beistands ist über eine Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 7. nicht zu entscheiden, denn eine solche ist nicht wirksam erhoben worden (vgl. BVerfGE 8, 92 <94 f.>; Dittrich, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 22 Rn. 32).