Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde, weil ihr aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 13.2.2024 genannten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Es verweist auf dieses Berichterstatterschreiben und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung erfolgt als kurze a-limine-Abweisung.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; Gericht verweist auf Berichterstatterschreiben und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von weiterer Begründung ab.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die in einem Berichterstatter- bzw. Berichterstatterinnenschreiben dargelegten Gründe dem Beschwerdeführer Erfolg versagen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren, im Beschluss wiedergegebenen Begründung absehen und auf ein vorhandenes Berichterstatterschreiben verweisen.
Die Bezugnahme auf ein Berichterstatter- oder Berichterstatterinnenschreiben ersetzt eine eigenständige Entscheidungsbegründung, sofern die dort dargestellten Erwägungen zur Abweisung ausreichen.
Eine a-limine-Abweisung ist zulässig, wenn die vorgebrachten Einwendungen keine durchgreifenden Erfolgsaussichten eröffnen und deshalb keiner vertieften inhaltlichen Auseinandersetzung bedürfen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 13. Februar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.