Zurückweisung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) - Vorabmitteilung der Entscheidung ohne Begründung (§ 96d S 2 BVerfGG) - Eilantrag unstatthaft
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Nichtanerkennungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG, § 13 Nr. 3a BVerfGG) an das BVerfG. Das Gericht wies die Beschwerde zurück; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde als unstatthaft beurteilt. Die Begründung des Beschlusses wird gemäß § 96d Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
Ausgang: Nichtanerkennungsbeschwerde abgewiesen; Antrag auf einstweilige Anordnung als unstatthaft zurückgewiesen; Begründung wird gesondert mitgeteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtanerkennungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG/§ 13 Nr. 3a BVerfGG kann vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Nichtanerkennung nicht erfüllt sind.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann unstatthaft sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz oder die Zuständigkeit für das Eilverfahren fehlen.
Die Begründung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts kann gemäß § 96d Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt werden; eine Vorabmitteilung des Beschlusses ohne sofortige Übermittlung der schriftlichen Begründung ist statthaft.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 22. Juli 2021, Az: 2 BvC 10/21, Beschluss
Tenor
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unstatthaft.
Die Begründung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG).