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BVerfG·2 BvC 10/21·22.07.2021

Zurückweisung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) - Vorabmitteilung der Entscheidung ohne Begründung (§ 96d S 2 BVerfGG) - Eilantrag unstatthaft

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Nichtanerkennungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG, § 13 Nr. 3a BVerfGG) an das BVerfG. Das Gericht wies die Beschwerde zurück; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde als unstatthaft beurteilt. Die Begründung des Beschlusses wird gemäß § 96d Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.

Ausgang: Nichtanerkennungsbeschwerde abgewiesen; Antrag auf einstweilige Anordnung als unstatthaft zurückgewiesen; Begründung wird gesondert mitgeteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtanerkennungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG/§ 13 Nr. 3a BVerfGG kann vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Nichtanerkennung nicht erfüllt sind.

2

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann unstatthaft sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz oder die Zuständigkeit für das Eilverfahren fehlen.

3

Die Begründung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts kann gemäß § 96d Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt werden; eine Vorabmitteilung des Beschlusses ohne sofortige Übermittlung der schriftlichen Begründung ist statthaft.

Relevante Normen
§ Art 93 Abs 1 Nr 4c GG§ 13 Nr 3a BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 96d S 2 BVerfGG§ 96d Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 22. Juli 2021, Az: 2 BvC 10/21, Beschluss

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unstatthaft.

Die Begründung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG).