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BVerfG·2 BvC 10/18·29.07.2020

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben

Öffentliches RechtVerfassungsrechtWahlrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf die in dem Berichterstatterschreiben vom 10. April 2020 dargelegten Gründe. Das Gericht nimmt gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung des Beschlusses Abstand. Die Verwerfung beruht darauf, dass die im Schreiben aufgeführten Erwägungen die Beschwerde als erfolglos erscheinen lassen.

Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde a limine verworfen; Verweis auf Berichterstatterschreiben vom 10.04.2020, weitere Begründung unterbleibt gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a limine verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe deren Aussichtslosigkeit hinreichend begründen.

2

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine weitergehende schriftliche Entscheidungsbegründung verzichten, wenn die entscheidungserheblichen Erwägungen bereits im Berichterstatterschreiben enthalten sind.

3

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Verweis auf ein Berichterstatterschreiben setzt voraus, dass dieses Schreiben substantiiert darlegt, warum die Beschwerde keine Erfolgsaussichten hat.

4

Ein Verweis auf das Berichterstatterschreiben ersetzt eine ausführliche Entscheidungserwiderung der Kammer, sofern das Gesetz die Unterlassung weiterer Begründungen erlaubt.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 24 Abs. 2 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 10. April 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.