Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf die in dem Berichterstatterschreiben vom 10. April 2020 dargelegten Gründe. Das Gericht nimmt gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung des Beschlusses Abstand. Die Verwerfung beruht darauf, dass die im Schreiben aufgeführten Erwägungen die Beschwerde als erfolglos erscheinen lassen.
Ausgang: Wahlprüfungsbeschwerde a limine verworfen; Verweis auf Berichterstatterschreiben vom 10.04.2020, weitere Begründung unterbleibt gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a limine verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe deren Aussichtslosigkeit hinreichend begründen.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine weitergehende schriftliche Entscheidungsbegründung verzichten, wenn die entscheidungserheblichen Erwägungen bereits im Berichterstatterschreiben enthalten sind.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Verweis auf ein Berichterstatterschreiben setzt voraus, dass dieses Schreiben substantiiert darlegt, warum die Beschwerde keine Erfolgsaussichten hat.
Ein Verweis auf das Berichterstatterschreiben ersetzt eine ausführliche Entscheidungserwiderung der Kammer, sofern das Gesetz die Unterlassung weiterer Begründungen erlaubt.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 10. April 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.